top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Beförderung
in Limousinen von Limoservice Berlin

 

H&L Limousinenservice Berlin GmbH
 

Meiereifeld 28a

14532 Kleinmachnow
Tel.: 0163 7772552


§ 1. Auftrag- Zustandekommen eines Auftrages
1.1. Der Auftrag kommt erst nach vollständiger Einigung und der verbindlichen Bestellung durch den Auftraggeber zustande.
1.2. Limoservice Berlin ist jederzeit berechtigt Fahrten abzulehnen, eine Beförderungspflicht besteht nicht.
1.3. Fahrgäste müssen sich auf Nachfrage ausweisen können.
1.4. Das Mitführen von Haustieren ist nicht gestattet.
1.5. Auftraggeber und Auftragnehmer können jederzeit ohne die Angabe von Gründen vom Vertag zurücktreten.
Bei Rücktritt durch den Auftraggeber werden folgende Stornierungskosten fällig:
Rücktritt / Storno allgemein: 10% des Mietpreises
Rücktritt ab 14 Tage vor Beginn der Fahrt: 50 % des Mietpreises
Rücktritt ab 7 Kalendertage vor Beginn der Fahrt 100 % des Mietpreises

Bei Stornierung durch Limoservice Berlin werden maximal bereits gezahlte Beträge zurückerstattet, ein Anspruch auf Schadenersatz oder etwaige andere Ansprüche bestehen nicht.
Der Mieter hat seine Begleitung / Mitfahrer über die Verhaltensmaßregeln dieser AGB´s in Kenntnis zu setzen.
Bei Stornierung durch den Auftraggeber:
Stornierungen werden nur schriftlich gültig und müssen die eindeutige Definition des Auftrages enthalten.
1.6. Der Auftraggeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf die von ihm gebuchte Limousine in der bestellten Ausstattung. In begründeten Ausnahmefällen sind wir jedoch berechtigt, eine gleichwertige Limousine zur Verfügung zu stellen.
1.7. Limoservice Berlin ist gleichfalls berechtigt den Auftrag von Partnerunternehmen durchführen zu lassen.
§ 2. Verhalten im Fahrzeug
2.1. Den Anweisungen des Chauffeurs ist grundsätzlich Folge zu leisten.
2.2. Die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der zu befördernden Personen ist nicht zu überschreiten, der Chauffeur ist berechtigt aus Platz- oder Sicherheitsgründen die Personenzahl weiter zu begrenzen.
2.3. Während der gesamten Fahrt gilt Anschnallpflicht gemäß StVO .
2.4. Den Fahrgästen ist es untersagt während der Fahrt Türen zu öffnen, Gegenstände aus den Fenstern zu werfen oder sich in einer anderen Art ordnungswidrig zu verhalten
2.5. Die Ausstattung der Fahrzeuge ( Lederbezüge, Verkleidungen, Medientechnik, Beleuchtung usw. ) ist pfleglich zu behandeln.
2.6. Die Einweisung in die technischen Einrichtungen des Fahrzeuges übernimmt vor Fahrtantritt der Chauffeur.


§ 3. Rauchen
3.1. Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug strikt untersagt.

§ 4. Verzehr von Speisen
4.1 Der Verzehr von Speisen jeglicher Art ist in unseren Fahrzeugen untersagt, dies gilt auch für Süßwaren, Kekse, Chips usw.

§ 5. Getränke
5.1. Das Mitbringen von Getränken ist nicht gestattet.
5.2. Die Ausstattung der Bordbar wird bei der Fahrzeuganmietung individuell bestimmt.
5.3. Es besteht für die Fahrgäste die Möglichkeit während der Fahrt zusätzlich Getränke gemäß unserer Preisliste nachzuordern.
5.4. Gläser werden vom Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.

§ 6. Langzeitmiete
6.1. Bei einer Mietdauer von mehr als 1 Woche ( 7 Kalendertage ) ist eine Kaution in Höhe von 50% des Mietpreises im Vorwege zu erbringen, vor Fahrtantritt ist die Restsumme zu überweisen.
6.2. Eine Verlängerung der Mietdauer ist möglich, sofern die Verfügbarkeit des Fahrzeuges gegeben ist.
6.3. Der Chauffeur steht täglich 8 Stunden zur Verfügung, wobei alle 2 Stunden eine halbstündige Pause einzulegen ist. Eine Fahrzeitüberschreitung ist nicht möglich, ggfs. muss ein weiterer Chauffeur geordert werden.
6.4. Entstehende Übernachtungskosten und sonstige Spesen sind vom Auftraggeber nach vorheriger Absprache zu übernehmen. Einzelheiten sind im Vorwege schriftlich im Mietvertrag festzulegen.

§ 7. Haftung
7.1. Für alle vorsätzlich- oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden in und an unseren Fahrzeugen haftet in vollem Umfang der Verursacher.
7.2. Zusätzlich zu den Reparaturkosten hat der Verursacher den entstehenden Nutzungsausfall der Limousine in voller Höhe zu erstatten.

§ 8. Allgemeines
8.1. Auf Wunsch legt der Chauffeur gerne die erforderlichen Dokumente wie Führerschein, Personenbeförderungsschein und Versicherungsnachweis vor.

​

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anmietung von Fahrzeugen:

1. Vertragsbedingungen
Mit Abschluss einer Buchung / Vertragserstellung zwischen dem Mieter und Limoservice Berlin (nachfolgend Vermieter genannt) hat der Mieter bindend die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung akzeptiert.


2. Abschluss des Vertrages
2.1 Die Reservierung des gewünschten Fahrzeugtyps, die der Mieter per Internet bzw. per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag kommt durch Bestätigung per E-Mail durch den Vermieter an den Mieter zustande. Der Kreditkarteninhaber wird automatisch als 1. Fahrer eingetragen.
2.2 Bei telefonischer Buchung über die angegebene kostenpflichtige Hotline muss der Mieter eine Faxnummer, E-Mail Adresse oder Postanschrift angeben können, damit die Bestätigung und der Mietvertrag übersendet werden können.


3. Reservierung / Änderungen / Rücktritt
3.1 Unter Anrechnung einer Bearbeitungsgebühr ist es dem Mieter möglich, Änderungen an der Buchung vorzunehmen. Die Abrechnung erfolgt zum maximalen Mietpreis, d.h. falls nach Umbuchung der Mietpreis niedriger ist als der ursprünglichen Mietpreis, wird der ursprüngliche Mietpreis berechnet. Erhöht sich der Mietpreis nach Umbuchung, wird dieser höhere Mietpreis in Rechnung gestellt.
3.2 Sollte der neue Mietzeitraum länger sein als der ursprüngliche, dann gelten die zum Änderungszeitpunkt für den Vermietzeitraum gültigen Preise.
3.3 Buchungsänderungen können ausschließlich telefonisch über unsere kostenpflichtige Hotline vorgenommen werden.
3.4 Sollte der Mieter das bereitgestellte Fahrzeug nicht abholen, bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dieser Vereinbarung in vollem Umfang bestehen. Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeuges braucht sich der Vermieter nicht anrechnen zu lassen.
3.5 Sobald der Vermieter eine Buchung / Vertragserstellung bestätigt hat, ist der Vermieter berechtigt den vollen voraussichtlichen Mietzins inklusive der vom Mieter eingetragenen Extras, von der angegebenen Kreditkarte abzubuchen. Sollte der Mietzins nicht in voller Höhe abgebucht werden können, kommt kein Mietvertrag zustande.
3.6 Eine Auszahlung des vorab geleisteten Mietzinses ist nur unter Berücksichtigung der folgenden Punkte gewährt:
Der Mieter storniert den Vertrag aus ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Gründen ohne persönliches Verschulden wie z.B.
o Naturkatastrophen (z.B. Flut, Feuer, etc.)
o Naturkatastrophen (z.B. Flut, Feuer, etc.)
o Krieg
o Terrorismus
o Krankheit
Diese Vertragsbeendigung muss durch den Mieter schriftlich belegt (z.B. ärztliches Attest) und durchgeführt werden.
3.7 Der Vermieter verpflichtet sich, nach Bestätigung der Miete für den gesamten gebuchten Mietzeitraum ein Fahrzeug für den Mieter zur Verfügung zu stellen.
3.8 Sollte der Vermieter die gebuchte Fahrzeuggruppe nicht zur Verfügung stellen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein Alternativfahrzeug bereit zustellen oder von dem Vertrag zurückzutreten und den angefallenen Mietzins zu erstatten.

4. Widerruf
Der Mieter kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen - ab dem Tag an dem die Reservierung gemacht wurde - ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Das beschriebene Widerrufrecht gilt nicht, wenn die Reservierung weniger als zwei Wochen vor der Abholung des Autos gemacht wurde. Nach Ablauf der Widerrufsfrist sind Stornierungen von Mietwagenbuchungen nicht mehr möglich. Der Widerruf ist zu richten an:

H&L Limousinenservice Berlin GmbH
Meiereifeld 28a

14532 Kleinmachnow

Telefon 0163 7772552
info@berlin-limoservice.de
www.hauptstadtlimos.de

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vermieter mit Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Mieter diese selbst veranlasst hat. Nach Ablauf der Widerrufsfrist sind Stornierungen von Mietwagenbuchungen nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher, die Buchung Ihres AFIRST Fahrzeugs erst nach Festlegung Ihrer endgültigen Reisepläne vorzunehmen.

5. Fahrzeug Abholung
5.1 Unsere Öffnungszeiten für die jeweiligen Anmietstationen finden Sie auf unserer Website.
5.2 Eine Fahrzeugabholung bzw. -rückgabe ist nur während unserer Öffnungszeiten möglich.
5.3 Der Mieter muss bei Fahrzeugabholung unbedingt folgende Unterlagen vorzeigen:
o einen Ausdruck des Mietvertrages (wird bei der Buchung automatisch erstellt),
o eine auf dem Gebiet der BRD gültige Fahrerlaubnis, aller angegeben Fahrer (alle Fahrerlaubnisse müssen für Schaltwagen gelten),
o einen noch mindestens 3 Monate gültigen Pass, bzw. Personalausweis eines EU-Landes,
o eine Kreditkarte (wie bei der Buchung angegeben) für alle eventuell zusätzlich entstehenden Kosten aus dieser Miete.
5.4 Das Fehlen einer dieser Unterlagen kann dazu führen, dass es nicht zu einer Fahrzeugübergabe kommt. In diesem Fall wird der geleistete Mietzins nicht wieder erstattet! Falsche Angaben bei Buchung (z.B. bezüglich der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, Pass oder Personalausweis) führen ebenfalls zu einer Stornierung des Vertrages. Der Mietzinses wird dem Mieter nicht erstattet.
5.5 Sollte der Mieter das gebuchte Fahrzeug erst später abholen als vereinbart, so wird der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum nicht erstattet. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.
5.6 Die Angabe falscher Daten oder Vorlegen gefälschter Unterlagen bzw. Zahlungsarten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und bringt somit die volle Haftung für alle Schäden am Mietwagen und Dritte mit sich.
5.7 Der Mieter hat sich vor Mietantritt von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstandes und Tankstandes sowie von der vollständigen und korrekten Eintragung bezüglich Unfallschäden auf dem Übergabeprotokoll zu überzeugen, und Differenzen dem Vermietassistenten mitzuteilen.

6. Berechtigte Fahrer
6.1 Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf weitere Fahrer übertragen. Diese Fahrer sind durch den Mieter bei Vertragsabschluss zu nennen. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht ohne Begründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf nicht an Dritte unbenannte Fahrer übertragen werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
6.2 Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
6.3 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Zwecken, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung sowie für rechtswidrige Zwecke zu nutzen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, oder Dritten zur Verfügung zu stellen.
6.4 Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist verboten.
6.5 Für Anmietungen eines Fahrzeugs bei Limoservice Berlin gilt ein Mindestalter von 23 Jahren sowie der Besitz eines auf dem Gebiet der BRD gültigen Führerscheins.

7. Mietpreis
7.1 Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.2 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung vereinbarten Tarife. Preisänderungen können nach Vertragsabschluss nicht vorgenommen werden.

8. Zahlungsbedingungen
8.1 Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes bzw. von min. € 250,- verlangen.
8.2 Der Mietpreis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig und an den Vermieter zu entrichten.
8.3 Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter.
8.4 Nach Verzugsantritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
8.5 Der Vermieter behält es sich vor, die vom Mieter angegebene Zahlungsart, bis zu zwei Monate nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z.B. Ordnungswidrigkeiten) zur Weiterbelastung zu nutzen. Es folgt eine Information an den Mieter per E-Mail.
8.6 Die Abrechnung der Mehrkilometer sowie einer eventuellen Nachbetankung erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges und nach Ablesung des Kilometerstandes und Tankstandes durch einen Servicemitarbeiter des Vermieters. Die Höhe des Kilometer- und Kraftstoffpreises entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene Zahlungsart.
8.7 Der Vermieter ist berechtigt, bei Fahrzeugabholung von der durch den Mieter genannten Kreditkarte ein Deposit (Sicherheitsgebühr) abzubuchen. Dieses Deposit wird bei Fahrzeugrückgabe dem Kreditkartenkonto wieder gutgeschrieben, vorausgesetzt, es sind keine weiteren Kosten wie z.B. Benzin oder Diesel, Mehrkilometer etc. an den Vermieter zu entrichten. In diesem Fall werden die zusätzlichen Kosten mit dem bereits abgebuchten Deposit verrechnet und die eventuell verbleibende Differenz gutgeschrieben bzw. nachfolgend abgebucht.

9. Versicherung
9.1 Der normale Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von € 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf € 8 Mio und ist auf Europa beschränkt. Bei selbstverschuldeten Unfällen, Parkschäden, Diebstahl und bei Unfallflucht des Gegners haftet der Mieter maximal bis zur Höhe der Haftungssumme.
9.2 Bei Abschluss einer Personeninsassenversicherung beträgt die Deckungssumme € 20.500,- bei Invalidität, € 12.800,- im Todesfall und € 500,- für Heilkosten.
9.3 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist sowie bei Vorliegen einer Ausnahmeregelung aus Absatz 11 dieser Bedingung.
9.4 Der Mieter hat die Möglichkeit, die Höhe des Selbstbehaltes nach Abschluss der Vollkaskoversicherung durch Abschluss einer erweiterten Vollkaskoversicherung (Base Excess) zu reduzieren.

10. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit keine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.

11. Haftung des Mieters
11.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
11.2 Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgeldes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet der Mieter für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn
o er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz 12.2 nicht fristgemäß oder nicht vollständig an den Vermieter übergibt.
o er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
o er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalls generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
o er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Absatz 12 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
o er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Absatz 12 den Schaden nicht dem Vermieter angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 12 falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den vereinbarten Mietvertragszeitraum.
11.3 Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt.
11.4 Wird durch den Mieter oder einen Zusatzfahrer mit dem Fahrzeug während der Mietzeit eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat begangen, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn dem Vermieter durch den Vorfall keinerlei Aufwand entstanden ist oder der Vorfall auf ein Verschulden des Vermieter zurückgeht. Außerdem haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieter verursacht worden.
11.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
11.6 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.
11.7 Die Haftungsfreistellung endet mit dem vereinbarten Mietzeitraum. Sollte der Mieter eine eigenständige Verlängerung des Mietvertrages vornehmen ( verspätete Fahrzeugrückgabe ), so ist er für den Zeitraum außerhalb des vereinbarten Mietzeitraumes, nicht mehr Haftungsbefreit und kann mit allen Schäden am Mietwagen und Dritten voll belastet werden.

12. Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht
12.1 Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter die Pflicht, sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
12.2 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichts, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.

13. Rückgabe des Fahrzeuges
13.1 Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters und unter Anrechnung einer Bearbeitungsgebühr verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter rechtzeitig bekannt gibt.
13.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.
13.3 Sollte der Mieter das Fahrzeug länger als vereinbart nutzen, so gilt dies als eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter und wird mit dem zu diesem Tag aktuellen Höchstpreis pro Verlängerungstag berechnet.
13.4 Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
13.5 Die Fahrzeuge werden durch den Vermieter mit einem beliebigen Tankstand an den Mieter abgegeben. Die Rückgabe muss mit gleichem Tankstand erfolgen. Sollte der Tankstand bei Abgabe geringer sein, wird dem Mieter das nachgetankte Benzin / Diesel berechnet.
13.6 Fundsachen jeglicher Art werden vom Vermieter maximal drei Monate aufbewahrt. Der Vermieter kann für durch den Mieter im Mietwagen vergessene Gegenstände nicht haftbar gemacht werden.
13.7 Der Mieter ist bis zur Fahrzeugabnahme durch einen Assistenten des Vermieters voll für alle Schäden oder fehlenden Teile am Fahrzeug verantwortlich.
13.8 Ein Mitarbeiter des Serviceteams des Vermieters wird das Fahrzeug bei Rückgabe so schnell wie möglich kontrollieren. Der Vermieter ist bemüht, die Fahrzeugabnahme innerhalb von 30 Minuten durchzuführen.
13.9 Der Mieter ist angehalten, bei der Fahrzeugkontrolle durch die Mitarbeiter des Vermieters anwesend zu sein und das Rückgabeprotokoll zu unterschreiben. Das garantiert beiden Parteien eine korrekte Erfassung evtl. aufgetretener Schäden und eine korrekte Kilometer- sowie Benzin-/Dieselabrechnung. Sollte der Mieter bei Fahrzeugrückgabe nicht anwesend sein können, hat er dies zu unterschreiben und geht das Risiko ein, ohne die Möglichkeit des Einspruches zu haben, eine Nachbelastung durch den Vermieter für eventuelle Schäden, Mehrkilometer, Nachbetankung etc. zu entrichten. Diese Nachbelastung erfolgt automatisch durch die bei Anmietung hinterlegte Zahlungsart und wird dem Mieter zur Information benannt.
13.10 Jedes Fahrzeug muss an der Station abgegeben werden, an der es angemietet wurde. Der Vermieter bietet keine Möglichkeit der Einwegmiete an.

14. Einzugsermächtigung des Mieters
Der Mieter ermächtigt den Vermieter unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Vertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten Kreditkarte abzubuchen.

15. Datenschutzklausel
15.1 Folgende persönliche Daten des Mieters können von dem Vermieter EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden:
o Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern.
Offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen, subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.
15.2 Nach dem Bundesdatenschutz ist die Weitergabe der unter Punkt 15.1. bezeichneten persönlichen Daten an folgende Personen oder Unternehmen erlaubt:
o Kreditkarteninstitute,
o Anwaltbüros,
o Inkassoinstitute,
o Fahrzeughersteller,
o kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros,
o sämtliche mit unserer Firmengruppe verbundene Unternehmen.
Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter 15.2. bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
o die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind
o das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
o vom Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst oder protestiert werden können, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden.
o das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.
16.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder des berechtigten Fahrers möglich.
16.3 Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.
16.4 Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

17. Fahrzeugzustand / Reparaturen
17.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. 
17.2 Der Mieter hat sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird.
Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haftet der Mieter hierfür in voller Höhe. Die Missachtung der o. g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Diese Schäden sind deshalb nicht durch eine ggf. abgeschlossene Versicherung abgedeckt.
17.3 Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug entfernt oder beschädigt werden.
17.4 Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von EUR 100,00 beauftragen. 
17.5 Die Fahrzeuge sind in der Regel mit einer SIXTI-Werbefolie beklebt.

18. Gerichtsstand / Schriftform
18.1 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. 
18.2 Gerichtsstand ist Berlin.

19. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vermieter und der Mieter sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

bottom of page